Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Dienstleistungen der Gesellschaft Paul Wagner
et Fils S.A.
(„AGB“)

§ 1 Vertragliche Gestaltung von Verkaufs- und/oder Dienstleistungsverträgen
(1) Paul Wagner et Fils S.A. (im Folgenden „PWF„) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Bau, Betrieb und technische Wartung
von Gebäuden, etc.
(2) Der Umfang der Dienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen„), zu deren Erbringung sich PWF verpflichtet hat, sowie deren
Preise sind in dem Angebot beschrieben, das PWF dem Kunden unterbreitet hat (nachfolgend „Angebot„). Die Dienstleistungen
beziehen sich auf den Gegenstand (z.B. einen Gebäudekomplex, ein Gebäude, ein Unternehmen oder eine Aktivität), wie er im
Angebot definiert ist (nachfolgend „Gegenstand„).
(3) Das vom Vertreter von PWF unterzeichnete und von einem Vertreter des Kunden zur Zustimmung gegengezeichnete Angebot
sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Kunden zusammen mit dem Angebot ausgehändigt wurden,
bilden den Vertrag zwischen PWF und dem Kunden (im Folgenden „Vertrag„). Der Kunde muss das Angebot innerhalb von 30
Kalendertagen nach dessen Ausstellung annehmen, andernfalls ist das Angebot null und nichtig. Falls die Zustimmung des Kunden
neue oder vom Angebot abweichende Bedingungen enthält, muss PWF diese Änderungen innerhalb von 15 Kalendertagen
bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung durch PWF, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
(4) Besteht zwischen dem Kunden und PWF eine Rahmenvereinbarung oder ein andere vertragliche Vereinbarung, so gelten diese
AGB ergänzend zu dieser Rahmenvereinbarung oder dieser vertraglichen Vereinbarung, wobei letztere im Falle widersprüchlicher
Bestimmungen zwischen den beiden Dokumenten Vorrang hat.
(5) PWF unterliegt einer Reihe von Vorschriften, die zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus erforderlich
sind; PWF ist daher verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren und deren Identifikationsdaten regelmäßig zu aktualisieren. Der Kunde
verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragsbeziehung angeforderte Informationen bereitzustellen,
die es PWF ermöglichen, den Kunden, seine Bevollmächtigten und seine wirtschaftlich Begünstigten ausreichend zu identifizieren,
und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zur vorzeitigen Beendigung des
Vertrags durch PWF führen.

§ 2 Ausführung der Dienstleistungen
(1) PWF und der Kunde vereinbaren einen Zeitplan für die Erbringung der Dienstleistungen, die Einsatzzeiten und gegebenenfalls
Bedingungen für den Einsatz am Standort des Gegenstandes.
(2) Die Ausführung der Dienstleistungen erfordert geeignete Einsatzmittel und genaue und vollständige Informationen über den
Gegenstand, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung mitgeteilt werden und später bei Bedarf ergänzt oder geändert werden
(nachfolgend die „Daten„). Im Falle der Nichtbereitstellung dieser unerlässlichen Daten oder geeigneter Einsatzmittel durch den
Kunden gilt §3.2.
(3) PWF stellt die Bereitstellung von angemessen qualifiziertem und erfahrenem Personal sicher, um die vertragsgegenständlichen
Leistungen zu erbringen. Unsere Mitarbeiter unterliegen dem Code of Business Conduct von PWF. Zwischen den Mitarbeitern von
PWF und den Mitarbeitern des Kunden besteht keine Weisungsbefugnis.
(4) PWF ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise durch einen Subunternehmer seiner Wahl
ausführen zu lassen. Eine solche Untervergabe entbindet PWF jedoch nicht von ihrer Haftung gegenüber dem Kunden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb einer kurzen Frist abzunehmen, wenn diese vollständig oder nahezu
vollständig erbracht wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen geringfügiger Mängel zu verweigern.

§ 3 Preise für Dienstleistungen
(1) Der Preis der Dienstleistungen wird im Angebot entsprechend den vereinbarten Dienstleistungen angegeben. Dieser Preis kann
einen pauschalen, wiederkehrenden oder einmaligen Teil, einen Teil mit Stückpreisen und einen Teil ohne Pauschalpreis enthalten.
Sofern nicht anders angegeben, umfasst der Preis alle notwendigen und vorhersehbaren Ausgaben, einschließlich der Reisekosten
von PWF. Das Angebot kann auch Hinweise auf zusätzliche Kosten für zusätzliche Leistungen enthalten, die möglicherweise
notwendig werden oder später vom Kunden gewünscht werden.
(2) Der Preis wird auf der Grundlage der Informationen festgelegt, die der Kunde PWF mitgeteilt hat. Sollten die Informationen nicht
korrekt sein oder nicht den aktuellen Zustand des Gegenstandes widerspiegeln und dies zusätzliche Kosten verursachen, kann der
Preis von PWF entsprechend angepasst werden. PWF verpflichtet sich, den Kunden so schnell wie möglich über Preiserhöhungen
von mehr als 10% zu informieren und seine Zustimmung einzuholen, bevor sie mit der Ausführung der Dienstleistungen fortfährt.
(3) Alle Preise werden bei jeder Änderung des Preisindizes automatisch nach der folgenden Formel erhöht:

𝑃 = 𝑃𝑜 (𝑆/𝑆𝑜)

Po: Betrag des Tarifs oder des Grundpreises
P: angepasster Betrag für die betreffende Rechnungsperiode
So: Anfangswert des Preisindizes zum Datum der Angebotserstellung (November 2024: 139.5; (Basis 100 im Jahr 2021)
S: Wert des Destatis-Preisindizes für die Bauwirtschaft Tabelle 61261-0002 (Elektro-, Sicherheits- und informationstechnischeAnlagen für Bürogebäude) für das betreffende Quartal.

(4) Außerordentliche Preisanpassung: Alle Preise des Vertrages werden ausnahmsweise angepasst, wenn die Umstände die
Erbringung der Dienstleistungen oder die Lieferung von Material teurer machen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar
war, ohne dass der PWF dieses Ereignis oder dessen Auswirkungen vernünftigerweise vermeiden oder abwenden könnte.
Gegebenenfalls übermittelt PWF dem Kunden die Preisänderung mit Begründung mindestens drei (3) Wochen vor ihrem
Inkrafttreten. Widerspricht der Kunde der Preisänderung nicht per Einschreiben vor Ablauf der Frist für das Inkrafttreten, wird die
Rechnungsstellung entsprechend angepasst. Im Falle eines Widerspruchsverpflichten sich die Parteien, so schnell wie möglich eine
einvernehmliche Lösung zu suchen.
(5) Wenn die Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten oder unter besonderen Bedingungen durchgeführt werden, werden
folgende Zuschlagssätze angewandt:
– Überstunden + 40 %
– Nachtstunden + 50 %
– Sonntagsstunden + 70 %
– Feiertagsstunden + 100 %
– Arbeiten in der Höhe (über 2 m) + 50 %.
– Bedingt gesundheitsschädliche Arbeiten + 25 %.
Die Erhöhungssätze sind kumulierbar.

§ 4 Zahlungsmodalitäten
(1) Dienstleistungen, die in einer Vergütungspauschale enthalten sind, werden gegebenenfalls am Ende des betreffenden Monats
oder am Ende des Auftrags in Rechnung gestellt. Die Höhe der monatlichen Raten entspricht einem Zwölftel der Jahrespauschale.
(2) Die Rechnung ist vom Kunden ohne jeden Abzug innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum zu
bezahlen.
(3) Nicht pauschal vergütete Leistungen werden nach Erbringung der Dienstleistungen oder gemäß den Angaben im Angebot
und/oder Vertrag gegen Vorlage einer separaten Rechnung beglichen. Die Rechnung enthält die Einzelheiten des Betrags,
insbesondere die Mengen, die Einheitspreise oder die angewandten Koeffizienten.
(4) Die Rechnung wird in einem Original ausgestellt, das neben den gesetzlichen Angaben die folgenden Angaben enthält:
– Name und Adresse des Gläubigers,
– Überschrift und Nummer des Bankkontos, auf das gutgeschrieben werden soll,
– Nummer des Vertrags und etwaiger Zusatzvereinbarungen oder Nummer des Angebots und/oder der Bestellung,
– ausgeführte oder gelieferte Dienstleistung,
– den Betrag ohne Mehrwertsteuer für die Dienstleistung,
– den Satz und den Betrag der Mehrwertsteuer,
– den Gesamtbetrag einschließlich aller Steuern.
(5) Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich PWF das Recht vor, die geschuldeten Beträge um eine nicht reduzierbare
Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten zu erhöhen, die auf fünfundsechzig (65) EURO pro Mahnung festgesetzt ist.
Darüber hinaus behält sich PWF das Recht vor, für unbezahlte Rechnungen Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro angefangenem Monat
ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die unbezahlte Rechnung zu verlangen. Die Pauschalentschädigung und die
Verzugszinsen werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig. Alle Kosten, einschließlich der Kosten für Anwälte und
Gerichtsvollzieher, die mit dem Einzug der Rechnungen verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Eigentumsvorbehalt: Wenn Waren von PWF für oder im Rahmen der Vertragserfüllung geliefert werden, bleiben diese Waren
bis zur vollständigen Bezahlung des für diese Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellten Preises das alleinige Eigentum
von PWF.

§ 5 Vertraulichkeit
(1) Informationen jeglicher Art und Form (z. B. das Angebot, alle schriftlichen oder fotokopierten Dokumente, Zeichnungen, Listen,
Disketten, Zahlen und Grafiken, Aufzeichnungen oder sonstige Informationen auf jeglichen Datenträgern), die zwischen den Parteien
im Rahmen dieser Beziehung ausgetauscht werden, gelten als vertraulich.
(2) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht offenzulegen, es sei denn, die andere Partei
hat dem vorher zugestimmt oder das anwendbare Recht oder die zuständige Behörde verlangt dies.

§ 6 Persönliche Daten
(1) Sofern die Erfüllung des Vertrags die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfordert, verpflichten sich die
Parteien zur Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, der ab dem 25. Mai 2018 geltenden DatenschutzGrundverordnung (nachfolgend „DSGVO“). „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Betroffene Person“,
„Personenbezogene Daten“, „Besondere Datenkategorie“, „Verarbeitungstätigkeiten“ und jede andere Definition, die nicht in
diesen AGB enthalten ist, hat die gleiche Bedeutung wie in der DSGVO.
(2) PWF ist der Auftragsverarbeiter („Auftragsverarbeiter“) der personenbezogenen Daten, die möglicherweise im Rahmen der
Erfüllung des Vertrages verarbeitet werden. Der Kunde ist der für die Verarbeitung Verantwortliche („Verantwortlicher“).
(3) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des
Vertrags beauftragt. Im Rahmen der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, im
Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen bestimmte Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, die eindeutig
zu identifizieren sind.
(4) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des nationalen Gesetzes (Luxemburg)
zum Datenschutz einzuhalten und die Datenverarbeitung (logisch und physisch) ausschließlich innerhalb der EU oder des EWR zu
betreiben. Jede Form der Übertragung der Datenverarbeitung (einschließlich der Übertragung des Geschäftsplatzes des
Auftragsverarbeiters) in ein Drittland (außerhalb der EU oder des EWR) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.
(5) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Daten gemäß den dokumentierten Anweisungen des für die Verarbeitung
Verantwortlichen zu verarbeiten. Wenn der Auftragsverarbeiter nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaates verpflichtet ist,
personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, informiert der Auftragsverarbeiter
den für die Verarbeitung Verantwortlichen vor der Verarbeitung über die gesetzliche Verpflichtung, es sei denn, ein Gesetz verbietet
dies aus Gründen des öffentlichen Interesses.
(6) Der Auftragsverarbeiter stellt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die dieser benötigt,
um die Einhaltung seiner in der Vereinbarung auferlegten Verpflichtungen nachzuweisen.
(7) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Daten nur für den Zweck/die Zwecke zu verarbeiten, der/die in der
Hauptvereinbarung festgelegt wurde(n).
(8) Der Auftragsverarbeiter muss die Datenverarbeitung dokumentiert durchführen, es sei denn, er ist durch die Rechtsvorschriften
der EU oder der Mitgliedstaaten, denen der Auftragsverarbeiter unterliegt, dazu verpflichtet; in einem solchen Fall muss der
Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen vor der Verarbeitung über diese gesetzlichen Anforderungen informieren, es sei denn,
das betreffende Gesetz verbietet eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses.
(9) Gemäß Artikel 30 der DSGVO führt der Auftragsverarbeiter schriftliche Aufzeichnungen über alle Verarbeitungstätigkeiten, die
im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt werden.
(10) Der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet sich, in Bezug auf Werkzeuge, Produkte, Anwendungen oder
Dienstleistungen die Grundsätze des Datenschutzes von Anfang an und standardmäßig zu berücksichtigen.
(11) Der Auftragsverarbeiter muss eine angemessene Reihe von technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen, um ein
Sicherheitsniveau für die Daten und ihre Verarbeitung zu gewährleisten, das den identifizierten Risiken angemessen ist.
(12) Der Kunde kann sich mit dem Datenschutzbeauftragten (DSB) in Verbindung setzen, dessen Kontaktdaten wie folgt lauten: Paul
Wagner et Fils S.A., z.Hd. des DSB jean-luc.konrad@pwagner.lu
(13) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass:
– dass die befugten Personen, die die verarbeiteten Daten verarbeiten oder Zugang zu ihnen haben, sich vor der Verarbeitung der
Daten oder dem Zugang zu ihnen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, sofern sie nicht bereits einer Vertraulichkeitsverpflichtung
unterliegen, und
– dass eine angemessene Sensibilisierung und Schulung ihrer Mitarbeiter in Bezug auf Datenschutz stattfindet.
(14) Der Auftragsverarbeiter meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde (CNPD) im Namen und Auftrag des für die Verarbeitung
Verantwortlichen Verletzungen personenbezogener Daten ohne unangemessene Verzögerung und spätestens 72 Stunden nach
Kenntnisnahme, es sei denn, die betreffende Verletzung gefährdet die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
(15) Bei Abschluss des Hauptvertrags entscheidet der Auftragsverarbeiter, ob er die Daten löscht oder sie an den für die Verarbeitung
Verantwortlichen zurückgibt, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung nach europäischem oder nationalem Recht, die
personenbezogenen Daten zu speichern. Mit der Rückgabe der Daten muss der Auftragsverarbeiter schriftlich nachweisen, dass
diese Vernichtung stattgefunden hat.

§ 7 Garantien – Haftung
1) PWF beseitigt auf eigene Kosten alle Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Ausübung des Vertrags schuldhaft
verursacht wurden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Frist zur Behebung
des Schadens zu setzen. Wenn PWF innerhalb dieser Frist und nach Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist nicht alles unternommen
hat, um den Schaden zu beheben, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder eine Preisminderung verlangen, die den entstandenen
Schaden angemessen widerspiegelt, oder den Schaden auf Kosten von PWF durch Dritte beseitigen lassen, ohne dass zusätzliche
oder unnötige Reparaturen erfolgen.
2) PWF haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen und für Mängel, die sich aus deren
Unrichtigkeit ergeben. Ebenso wenig haftet PWF für Ungenauigkeiten in der Dokumentation, die Gegenstand der Dienstleistungen
ist, soweit diese auf unrichtigen Daten beruht.
3) PWF ist allein verantwortlich für die Richtigkeit ihrer eigenen Ratschläge und die Qualität ihrer eigenen Dienstleistungen und
ausgeführten Arbeiten. Sie haftet nicht für Schäden oder Betriebsverluste, die sich aus Anweisungen oder Ratschlägen des Kunden,
seiner Angestellten oder seiner Vertreter ergeben.
4) Alle Ansprüche aus dem Vertrag unterliegen einer Verjährungsfrist von zwei (2) Jahren ab Annahme der Dienstleistungen, wenn
innerhalb dieser Frist keine Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Ansprüche müssen schriftlich geltend gemacht und
durch angemessene Beweise für den Schaden belegt werden.
5) Die aggregierte Haftung von PWF ist ausschließlich auf direkte Schäden, unter Ausschluss von Folgeschäden jedweder Art, und
auf den Wert des Vertragspreises, den der Kunde innerhalb eines Kalenderjahres an PWF gezahlt hat, beschränkt.
6) Die Beschränkung und Deckelung der Haftung gemäß diesem Artikel 7 gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PWF
oder bei Personenschäden, die Mitarbeiter des Kunden erleiden.
7) PWF hat eine Versicherungspolice abgeschlossen, die seine Haftpflicht für Sach- und Personenschäden abdeckt, die ihm während
der Durchführung des Vertrags zugerechnet werden können; die Versicherungsbescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen. Der
Kunde verzichtet auf jeglichen Rückgriff auf PWF für den Teil der Schäden, dessen Höhe die Versicherungsdeckung übersteigt.

§ 8 Höhere Gewalt
1) Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, wenn die
Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Bei einer solchen Verzögerung oder
Nichterfüllung werden die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag ausgesetzt, bis das Ereignis höherer Gewalt
nicht mehr vorliegt. Die Laufzeit des Vertrags wird nicht um die Dauer der Aussetzung verlängert.
2) Die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei umgehend über den im Vertrag
vereinbarten Kontakt über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt und stellt Einzelheiten über die Umstände des Ereignisses
höherer Gewalt und dessen ungefähre Dauer zur Verfügung. Wenn die Durchführung nicht innerhalb von neunzig (90)
Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt wieder aufgenommen wird, kann die nicht von dem Ereignis höherer
Gewalt betroffene Partei nach eigenem Ermessen entscheiden (oder entscheiden, dies nicht zu tun), den Vertrag automatisch („von
Rechts wegen“) und ohne Anrufung der Gerichte zu kündigen, indem sie der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei
eine Kündigungsmitteilung übermittelt.
3) Ein „Ereignis höherer Gewalt“ ist ein Ereignis oder ein Umstand, der sich der Kontrolle der betroffenen Partei entzieht, den sie
auch bei größter Vorsicht und Anstrengung nicht hätte verhindern können, und der es ihr unmöglich macht, ihre Verpflichtungen zu
erfüllen.

§ 9 Beendigung des Vertrags
1) Die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsmodalitäten gelten wie im Angebot und/oder im Vertrag festgelegt.
2) PWF kann den Vertrag in den folgenden Fällen aus wichtigen Gründen außerordentlich und fristlos kündigen:
– Nichteinhaltung von Artikel 1 (5) der AGB durch den Kunden,
– Nichtbezahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin, vorbehaltlich einer Mahnfrist von 30 Kalendertagen
– Fortgesetzte Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung des Kunden aus dem Vertrag, selbst nach Erhalt einer schriftlichen
Mahnung, in der die Art der angeblichen Nichterfüllung angegeben und eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung
eingeräumt wurde,
– Wenn der Kunde Gegenstand einer Liquidation wird, Konkurs anmeldet oder ein ähnliches Verfahren durchläuft, einschließlich
eines Reorganisationsverfahrens, das vom zuständigen Gericht gemäß den geltenden nationalen Gesetzen angeordnet oder
anerkannt wird.
(3) Der Kunde kann den Vertrag in folgenden Fällen aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen:
– Fortgesetzte Nichterfüllung wesentlicher Verpflichtungen von PWF aus dem Vertrag, selbst nach Erhalt einer schriftlichen
Mahnung, in der die Art der angeblichen Nichterfüllung angegeben und eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung
gesetzt wurde,
– PWF Gegenstand einer Liquidation wird, Konkurs anmeldet oder ein ähnliches Verfahren durchläuft, einschließlich eines
Reorganisationsverfahrens, das vom zuständigen Gericht gemäß den geltenden nationalen Gesetzen angeordnet oder anerkannt
wird.

§10 Dokumentation der Dienstleistungen
1) Der Inhalt der Dokumentation der Dienstleistungen ist und bleibt das geistige Eigentum von PWF.
2) Der Kunde darf diese Dokumentation oder ihren Inhalt nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
3) Der Kunde verpflichtet sich außerdem, keinen von PWF erstellten Bericht an Dritte weiterzugeben, außer an andere Dienstleister,
Unternehmen oder Angestellte des Kunden, die sie benötigen würden, um Arbeiten am Gegenstand durchzuführen.
4) Der Kunde ermächtigt PWF, den Kunden, einschließlich seines Logos, und die wichtigsten Projekte, die mit dem Kunden
durchgeführt wurden, als Referenz im öffentlichen Bereich zu nennen.

§ 11 Andere Bestimmungen
1) Änderungen: Änderungen des Vertrags können nur schriftlich vereinbart und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter der Parteien unterzeichnet werden.
2) Abtretung: Keine der Parteien darf diesen Vertrag oder die daraus resultierenden Verpflichtungen ohne die vorherige schriftliche
Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abtreten. PWF darf eine Abtretung nur in Erwägung ziehen, nachdem sie eine
zufriedenstellende KYC bezüglich der Identität des Abtretungsempfängers durchgeführt hat.
3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden: Diese AGB haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Kunden, falls
vorhanden, unabhängig davon, ob diese in der Angebotsbestätigung oder auf andere Weise erwähnt werden.
4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung des Vertrages aufgrund eines anwendbaren Gesetzes, einer Verordnung oder einer
Gerichtsentscheidung aus irgendeinem Grund für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt oder gehalten werden,
werden die Parteien bei der Erstellung einer Ersatzbestimmung zusammenarbeiten, um den Zweck der ursprünglichen Bestimmung
so weit wie möglich zu erreichen. Die übrigen Bestimmungen des Vertrags bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 12 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg. Die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind
ausschließlich zuständig für die Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben.

(Gasperich, 01/02/2025)